Satzung

Satzung des Gewerbevereins Alfter e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Alfter e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alfter und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.

(3) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Pflege und Vertretung der Interessen der Gewerbetreibenden und Unternehmer, Freiberufler und Selbstständigen einschließlich der Ausrichtung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alfter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft und Stimmberechtigung

(1) Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben
a) selbstständige Einzelkaufleute, Gewerbetreibende, Handwerker, Freiberufler und Fabrikanten (Industrie)
b) Handelsgesellschaften
c) Genossenschaften, Vereine und Unternehmen des öffentlichen Rechts. Wählergemeinschaften, politische Parteien und politische Vereinigungen können nicht Mitglied werden.
d) Gesellschaften und Gemeinschaften bürgerlichen Rechts, wenn sie eine Tätigkeit gemäß Buchstabe a) ausüben sofern sie ihre geschäftliche Tätigkeit, Niederlassung, auch Zweigniederlassung, oder ihren Sitz in Alfter haben. Auch Personen anderer Berufsgruppen können auf Antrag aufgenommen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

(3) Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderquartal bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

(4) Die Ablehnung oder Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(6) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

§ 4 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr jeweils zum Ende eines Kalenderquartals oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft gegen die Satzung verstößt oder sich sonst gemeinschaftswidrig verhält und dadurch das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung in geheimer Form beschlossen. Der Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen. Dem Auszuschließenden ist ausreichend (mindestens 14 Tage) Gelegenheit zu geben, sich zum beabsichtigten Ausschluss zu äußern.“

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

(2) Über die Höhe und Fälligkeit der an den Verein zu entrichtenden Jahresbeiträge und Umlagen beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.

(3) Die Beiträge, Spenden uns sonstige Einnahmen sind unverzüglich auf das laufende Geschäftskonto des
Gewerbevereins einzuzahlen.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

(1) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder oder deren Firmenberechtigte über 18 Jahre berechtigt;

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(2) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

(3) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

(1) die Satzung des Vereins zu beachten;

(2) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

(3) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;

(4) sich der Vereinsordnung zu unterstellen.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder oder deren Firmenberechtigte über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im 1. Quartal als so genannte Jahreshaupt-versammlung zwecks Beschlussfassung über die im § 11 genannten Aufgaben einberufen werden.

Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Bekanntgabe des Tagungsortes, Zeitpunktes und der Tagesordnung einzuberufen. Gültig ist das Datum des Poststempels.

(3) Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.

(4) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen.

(5) Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 16 und 17 dieser Satzung.

§ 11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

(1) Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

(2) Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder:
turnusmäßig alle zwei Jahre

b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

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d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;

e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.

§ 12 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart/Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) mindestens einem und maximal fünf Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart/Schatzmeister. Einzelvertretungsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende kann gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart vertreten.

§ 13 Pflichten und Rechte des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

(2) Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorstand hat das Recht, nicht mehr arbeitsfähige Ausschüsse aufzulösen.

(3) Jedes Vorstandsmitglied darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

(4) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

(5) Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

(6) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.

(7) Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben in einfacher Form Buch zu führen und für ordnungsgemäße Belege zu sorgen. Die Kasse soll mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer, die kein anderes Vereinsamt bekleiden geprüft werden.

(8) Im Innenverhältnis werden der Kassierer und der Schriftführer im Falle ihrer Verhinderung durch einen vom 1. Vorsitzenden zu bestimmenden Beisitzer vertreten.

(9) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Abberufung ist nur aus einem wichtigen Grund möglich und erfolgt dadurch, dass die Mitgliederversammlung für das betreffende Vorstandsamt eine andere Person wählt. Die Beisitzer können gemeinsam gewählt werden.

(10) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, längstens jedoch um sechs Monate. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Vereinsfachausschüsse/Arbeitskreise

(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse bzw. Arbeitskreise bilden und auflösen.

(2) Die Aufsichtspflicht über gebildete Ausschüsse liegt beim Vorstand.

(3) Sämtlicher geführter Schriftverkehr ist nach Abschluss des Geschäftsjahres beim Schriftführer des Vereins abzugeben.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer sind gehalten, gemeinschaftlich einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

Bei der Wahl der Kassenprüfer sollten nur solche Personen benannt werden, die wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die Kassengeschäfte kritisch zu prüfen.

§ 16 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie eine Woche vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht im allgemeinen öffentlich durch Handaufheben. Wird jedoch von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss diesem Antrag stattgegeben werden.

(3) Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

(4) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in loser Blattform mit laufenden Seitenzahlen zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

(5) Bei Versammlungen von Arbeitskreisen genügt eine einfache Niederschrift mit Angaben über Versammlungsleiter, Anzahl der Erschienenen, gestellten Anträgen und der Abstimmungsergebnisse. Diese Niederschriften sind dem Schriftführer des Vereins zur Aufbewahrung abzugeben.

§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

(2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 18 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Alfter, 03. April 2008

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